Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für die Nutzung des Angebots
der MeinAlarm24 GmbH,
Katharinenstraße 11, 20457
Hamburg
(Stand: Oktober 2022)
I.
Geltungsbereich
-
Nachfolgende
Geschäftsbedingungen
sind Bestandteil aller
Angebote und
Vertragsannahmeerklärungen
des Auftragnehmers und
Grundlage aller Verkäufe
und Lieferungen des
Auftragnehmers
einschließlich Beratung
und Auskünften. Sie
gelten ab
Auftragserteilung durch
den Auftraggeber als
anerkannter
Vertragsbestandteil.
-
Entgegenstehenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers wird
hiermit in vollem Umfang
widersprochen; sie
werden nur mit
schriftlicher
Bestätigung des
Auftragnehmers einmalig
im Umfang der
Bestätigung abweichend
von den vorliegenden AGB
Vertragsbestandteil.
-
Bei Ergänzungs- und
Folgeaufträgen der unter
I. 1 aufgezählten Art
gelten diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
entsprechend. Sie gelten
spätestens ab
Auftragserteilung durch
den Auftraggeber als
anerkannter
Vertragsbestandteil.
-
Sofern Lieferungen von
Hardware- und
Softwareprodukten
Gegenstand des Vertrages
sind, gelten ergänzend
die einschlägigen
Bedingungen des
Auftragnehmers in der
jeweils gültigen
Fassung.
II.
Vertragsinhalt
-
Vorvertragliche
Mitteilungen,
insbesondere Angebote,
Beschreibungen,
Kostenvoranschläge,
sind, außer bei
ausdrücklicher
Vereinbarung,
freibleibend.
Informationen, Angaben
in Prospekten,
Merkblättern und
anwendungstechnischen
Hinweisen sollen nur
informativ wirken und
allgemeine Kenntnis
vermitteln. Sofern nicht
etwas anderes vereinbart
ist, werden sie nicht
Vertragsbestandteil.
Für Inhalt und Umfang
des Vertrages ist allein
die schriftliche
Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers
maßgebend.
Vertragsänderungen und
mündliche Nebenabreden
sind nur bei
schriftlicher
Bestätigung wirksam.
Gehört der Vertrag zum
Betrieb des
Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, ist für
Inhalt und Umfang des
Vertrages die
schriftliche
Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers
maßgebend.
-
Der Auftragnehmer behält
sich vor, bei
Auftragsausführung
technische Änderungen
vorzunehmen, soweit sie
sich aus dem Fortschritt
der technischen
Entwicklung ergeben oder
sich im Einzelfall im
Interesse der
Leistungsfähigkeit der
Anlage als sachdienlich
erweisen. Einer vom
Vertrag abweichenden
oder ergänzenden
Berufung des
Auftraggebers auf
„branchenübliche
Gepflogenheiten“ wird
hiermit ausdrücklich
widersprochen.
III. Preise
-
Die vom Auftragnehmer
angegebenen Preise
verstehen sich ohne
gesetzliche
Mehrwertsteuer, wenn die
Mehrwertsteuer nicht
ausdrücklich ausgewiesen
wurde, beim Kaufvertrag
verstehen sich die
Preise zudem ab Werk
bzw. ab Lager,
Verpackung und Montage
sind, sofern nicht etwas
anderes vereinbart
wurde, nicht im Preis
enthalten. Sofern sich
die gesetzliche
Mehrwertsteuer nach
Vertragsschluss erhöhen
sollte, ist der
Auftragnehmer
berechtigt, diese im
gleichen Umfang zu
erhöhen.
-
Ist eine den
Auftragnehmer bindende
Preisabsprache zustande
gekommen, kann dieser,
wenn die Leistungen des
Auftragnehmers erst mehr
als vier Monate nach
Vertragsschluss erbracht
werden sollen, trotzdem
die Preise berichtigen,
wenn nachträglich die
Lieferung oder Leistung
durch neu hinzukommende
öffentliche Abgaben,
Nebengebühren, Frachten
oder deren Erhöhung oder
andere gesetzliche
Maßnahmen oder eine
Änderung der
Kostenfaktoren wie Lohn-
und Materialkosten, auf
denen die Preise des
Auftragnehmers beruhen,
mittelbar oder
unmittelbar betroffen
und verteuert wird.
Sofern die Preiserhöhung
aufgrund der genannten
Umstände mehr als 10 %
des vereinbarten Preises
übersteigt, kann der
Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten bzw. diesen
kündigen. Dies gilt
nicht, wenn der
Auftragnehmer
ausdrücklich und
schriftlich einen
Festpreis zugesagt hat.
IV. Lieferzeiten,
Lieferung,
Gefahrenübergang
-
Die Ausführung bzw.
Lieferung beginnt
spätestens innerhalb von
ca. sechs Wochen nach
Vertragsschluss, es sei
denn, dass der
Auftragnehmer sie
ausdrücklich und
schriftlich als
verbindlich bezeichnet
hat. Die Ausführungs-
bzw. Lieferzeit beginnt
mit dem Tage des Zugangs
der vorbehaltlosen
Auftragsbestätigung des
Auftraggebers beim
Auftragnehmer, jedoch
nicht vor Klärung aller
Ausführungseinzelheiten
und Erfüllung aller
sonstigen
Voraussetzungen, die der
Auftraggeber zu
erbringen hat.
-
Im Falle höherer Gewalt
oder sonstiger
außergewöhnlicher und
unverschuldeter
Umstände, z.B. bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung,
Mangel an
Transportmitteln,
behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten
usw. – auch wenn sie bei
Vorlieferanten eintreten
– verlängert sich, wenn
der Auftragnehmer an der
rechtzeitigen Erfüllung
seiner Verpflichtung
behindert ist, die
Ausführungs- bzw.
Lieferungs-frist um die
Dauer der Behinderung
sowie einer angemessenen
Anlaufzeit. Wird durch
die genannten Umstände
die Lieferung oder
Leistung unmöglich bzw.
steht dem Auftragnehmer
ein
Leistungsverweigerungsrecht
aufgrund persönlicher
oder praktischer
Unzumutbarkeit zu, so
wird der Auftragnehmer
von der Verpflichtung
frei, das Werk zu
erstellen bzw. er wird
von der
Leistungsverpflichtung
frei. Sofern die
Ausführungsverzögerung
länger als zwei Wochen
dauert, ist der
Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrag
zurückzutreten.
Verlängert sich die
Aus-führungs- bzw.
Leistungszeit oder wird
der Auftragnehmer von
der Verpflichtung zur
Ausführung bzw. Leistung
frei, so kann der
Auftraggeber hieraus
keine
Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die
genannten Umstände kann
sich der Auftragnehmer
nur berufen, wenn er den
Auftraggeber
unverzüglich
benachrichtigt. Das
Recht des Auftraggebers
zum Rücktritt nach
fruchtlosem Ablauf einer
von ihm gesetzten
angemessenen Nachfrist
bleibt unberührt.
-
Der Auftragnehmer ist zu
für den Auftraggeber
eigenständig
verwendbaren
Teilleistungen
berechtigt.
-
Bei einem Werkvertrag
geht die Gefahr mit
Inbetriebnahme des Werks
durch den Auftragnehmer,
spätestens jedoch mit
der Abnahme des Werks
auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch für
Teilabnahmen, sofern
diese nach Art und
Beschaffenheit des Werks
herbeigeführt werden
können.
Wird vom Auftraggeber
keine Abnahme verlangt,
so gilt die Leistung als
abgenommen nach Ablauf
von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung
über die Fertigstellung.
Vorgenannte Regelungen
gelten auch für
Teilabnahmen. Wegen
geringfügiger Mängel
kann die Abnahme nicht
verweigert oder
verzögert werden.
-
Erfüllungsort bei
Abschluss eines
Kaufvertrages ist die
Niederlassung des
Auftragnehmers. Der
Auftraggeber trägt die
Kosten der Versendung
des Kaufgegenstandes ab
dem Ort der
Niederlassung des
Auftragnehmers. Wenn
keine Vereinbarungen
über den Versand
getroffen sind, erfolgt
dieser nach Ermessen des
Auftragnehmers, wobei
der Auftragnehmer nicht
verpflichtet ist, die
günstigste
Versendungsart zu
wählen.
Handelt es sich beim
Auftraggeber um einen
Unternehmer, so geht die
Gefahr des Untergangs
oder der Beschädigung
der Ware auf diesen auch
dann über, wenn
frachtfreie Lieferung
vereinbart worden ist,
sobald die Ware das Werk
bzw. Lager verlässt. Auf
Wunsch des Auftraggebers
wird die Ware auf seine
Kosten gegen Bruch-,
Transportund
Feuerschäden versichert.
-
Wenn die Leistung oder
Lieferung auf Wunsch des
Auftraggebers oder aus
von ihm zu vertretenden
Gründen
(Gläubigerverzug)
verzögert wird, so geht
die Gefahr für die Zeit
der Verzögerung auf den
Auftraggeber über. Die
entsprechenden Kosten
für Wartezeit,
Bereitstellung und
Aufbewahrung und weitere
erforderliche Reisen der
Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers hat der
Auftraggeber zu tragen.
V. Errichtung und
Instandhaltung von
Anlagen
Für jede Art von
Aufstellung, Montage und
Instandhaltung gelten,
soweit nicht anders
schriftlich vereinbart
worden ist, folgende
Bestimmungen:
A. Der Auftraggeber hat auf
seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen:
-
Hilfsmannschaft wie
Handlanger und, wenn
nötig, auch Maurer,
Zimmerleute, Schlosser,
Kranführer, sonstige
Facharbeiter mit dem von
diesen benötigten
Werkzeug in der
erforderlichen Zahl,
alle Erd-, Bettungs-,
Stemm-, Gerüst-
Verputz,- Maler- und
sonstige branchenfremde
Nebenarbeiten
einschließlich der dazu
benötigten Baustoffe,
Betriebskraft und Wasser
einschließlich der
erforderlichen
Anschlüsse bis zur
Verwendungsstelle,
Heizung und all-gemeine
Beleuchtung, bei der
Montagestelle für die
Aufbewahrung der
Maschinenteile,
Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge
usw. genügend große,
geeignete trockene und
verschließbare Räume und
für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume
einschließlich
entsprechender sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat
der Auftraggeber zum
Schutz des
Auftragnehmers und des
Besitzes des
Montagepersonals des
Auftragnehmers auf der
Baustelle die Maßnahmen
zu treffen, die er zum
Schutz des eigenen
Besitzes ergreifen
würde. Schutzkleider und
Schutzvorrichtungen, die
infolge besonderer
Umstände der
Montagestelle
erforderlich und für den
Auftragnehmer nicht
branchenüblich sind.
-
5 Arbeitstage vor Beginn
der Montagearbeiten hat
der Auftraggeber die
nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas-,
Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie
die erforderlichen
statischen Angaben
unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
-
Der Auftraggeber
verpflichtet sich, den
Aufstellern und seinem
Montagepersonal die
geleisteten Arbeiten
nach Wahl des
Auftragnehmers täglich
oder wöchentlich zu
bescheinigen. Er
bestätigt ferner auf vom
Auftragnehmer gestellten
Formularen die
Beendigung der
Aufstellung oder
Montage.
-
Die Kosten der
sachgemäßen
umweltschutzbedingten
Entsorgung von
eingebauten Teilen und
Komponenten, die
ausgebaut oder ersetzt
werden müssen, trägt der
Auftraggeber.
B. Falls der Auftragnehmer
die Montage oder
Instandhaltung gegen
Einzelberechnung übernommen
hat, gelten außer den
Bestimmungen unter A noch
die nachfolgenden
Bedingungen als vereinbart:
-
Der Auftraggeber
vergütet die dem
Auftragnehmer bei der
Auftragserteilung
vereinbarten
Verrechnungssätze für
Arbeitszeit und
Zuschläge für Mehr-,
Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit, für
Arbeiten unter
erschwerten Umständen
sowie für Planung,
Überwachung und
Dokumentation. Dies gilt
entsprechend für den
Verbrauch von Material
einschließlich
Verschnitt sowie für den
Aufbau und den Anschluss
der Einrichtung.
-
Vorbereitungs-, Reise-
und Laufzeiten und
Rückmeldungen gelten als
Arbeitszeit, wobei für
An- und Abfahrten,
hierzu zählen
insbesondere Lohn- und
Fahrzeugkosten, der
tatsächliche Aufwand
berechnet wird.
-
Ferner werden folgende
Kosten gesondert
vergütet:
Reisekosten, Kosten für
den Transport des
Handwerkszeugs und des
persönlichen Gepäcks,
für Fracht und
Verpackung, für die
Anlieferung der gesamten
Materialien und Geräte
sowie bestellte
technische Unterlagen;
beim Verwender übliche
Auslösungen und Zulagen
für die Arbeitszeit
sowie für Ruhe- und
Feiertage.
C. Zur Diagnose und Behebung
von zeitweise auftretenden
(intermittierenden) Fehlern
können wiederholte
Überprüfungen und
Werkleistungen erforderlich
werden. Der Auftraggeber hat
insoweit die Kosten auch von
mehrmaligen Einsätzen des
Auftragnehmers zu tragen.
VI. Zahlung
-
Unsere Rechnungen sind 7
Tage nach
Rechnungsstellung
fällig.
-
Im Falle des Verzuges
des Auftraggebers werden
unter Vorbehalt der
Geltendmachung eines
weiteren Schadens Zinsen
gemäß § 288 BGB
berechnet.
-
Zahlungen können mit
schuldbefreiender
Wirkung ausschließlich
an den Auftragnehmer
selbst erfolgen.
-
Der Auftragnehmer kann
nach eigenem Ermessen
eine Anzahlung i.H.v. 50
% des Auftragswertes bei
Auftragserteilung in
Rechnung stellen. Wird
die Anzahlung nicht
pünktlich geleistet, ist
der Auftragnehmer
berechtigt, seine
weitere Tätigkeit
einzustellen bzw. bis
zur Zahlung
aufzuschieben.
-
Die Annahme von Schecks,
Wechseln und anderen
Wertpapieren erfolgt nur
erfüllungshalber unter
dem üblichen Vorbehalt
ihrer Einlösung, ihrer
Diskontierungsmöglichkeit
sowie gegen Übernahme
sämtlicher, im
Zusammenhang mit der
Einlösung stehenden
Kosten durch den
Auftraggeber. Diskont-
und Wechselspesen gehen
zu Lasten des
Auftraggebers und sind
sofort fällig.
-
Bei Teilleistungen steht
dem Auftragnehmer das
Recht auf Verlangen
entsprechender
Teilzahlungen zu.
-
Alle Forderungen des
Auftragnehmers werden
unabhängig von der
Laufzeit etwa
hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten oder
dem Auftragnehmer
Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers zu
mindern.
-
Tritt der Auftraggeber
vom Vertrag zurück
(Abbestellung), ohne
dass der Auftragnehmer
ihm einen Grund dazu
gegeben hat, oder
erklärt der Auftraggeber
den Rücktritt oder die
Kündigung des Vertrages,
aus Gründen, die von ihm
zu vertreten sind, so
verpflichtet er sich,
die bereits angefallenen
Kosten sowie den
entgangenen Gewinn mit
einem Pauschalbetrag von
30 % des vereinbarten
Werklohns zu vergüten.
-
Kommt der Auftraggeber
in Annahmeverzug oder
verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so
ist der Auftragnehmer
berechtigt die bereits
angefallenen Kosten
sowie den entgangenen
Gewinn mit einem
Pauschalbetrag von 30 %
des vereinbarten
Werklohns zu vergüten.
-
Zu einer Aufrechnung ist
der Auftraggeber nur
berechtigt, wenn die
Gegenforderung
unbestritten oder
rechtskräftig
festgestellt worden ist.
VII.
Eigentumsvorbehalt
-
Alle Waren bleiben
Eigentum
(Vorbehaltsware) des
Auftragnehmers bis zur
Erfüllung sämtlicher
Forderungen, die zum
Zeitpunkt des
Vertragsschlusses
bestanden – bei Zahlung
durch Scheck oder
Wechsel bis zur
Einlösung – gleich aus
welchem Rechtsgrund und
zwar auch dann, wenn
besonders bezeichnete
Forderungen bereits
beglichen sind.
-
Gehört der Vertrag zum
Betrieb des
Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, gilt Satz 1
auch für künftige oder
bedingte Forderungen
auch aus gleichzeitig
oder später
abgeschlossenen
Verträgen.
-
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, bezüglich
der Vorbehaltsware
jegliche
Beeinträchtigung des
Eigentums zu unterlassen
und im Falle des
Zugriffs Dritter den
Auftragnehmer
unverzüglich darüber zu
informieren.
Diesbezüglich
entstehende Kosten von
Interventionen trägt der
Auftraggeber.
-
Übersteigt der Wert der
Sicherheiten die
Forderung des
Auftragnehmers um mehr
als 20 %, so wird dieser
auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit
Sicherheiten nach seiner
Wahl freigeben.
VIII. Ansprüche und
Rechte wegen
Mängeln
-
Hat der
Vertragsgegenstand
Mängel, so kann der
Auftraggeber zunächst
Nacherfüllung
(Nachbesserung oder
Ersatzlieferung) in
angemessener Frist
verlangen, wobei dem
Auftragnehmer ein
Wahlrecht zwischen
Nachbesserung oder
Ersatzlieferung zusteht.
Im Fall der
Nachbesserung stehen dem
Auftragnehmer zwei
Versuche zu.
-
Bei verzögerter,
verweigerter oder
mehrmalig misslungener
Nachbesserung bleibt das
Recht auf Rücktritt
(Rückgängigmachung des
Vertrages) oder
Minderung (Herabsetzung
der Vergütung)
unberührt. Handelt es
sich bei dem
Auftraggeber um einen
Unternehmer, so bestehen
bei nur unerheblicher
Abweichung von der
vereinbarten
Beschaffenheit oder bei
nur unerheblicher
Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit des
Vertragsgegenstandes
keine Mängelansprüche.
Ist eine Bauleistung
Gegenstand der
Mängelhaftung, so ist
der Rücktritt vom
Vertrag
ausgeschlossen.
a) Handelt es sich um
einen Kaufvertrag, so
beträgt die
Verjährungsfrist für
Nacherfüllung, Rücktritt
oder Minderung bei neuen
Sachen zwei Jahre, bei
gebrauchten Sachen ein
Jahr. Die Frist beginnt
mit der Lieferung der
Kaufsache. Ist der
Auftraggeber ein
Unternehmer, so beträgt
die Verjährungsfrist für
neue Kaufsachen ein
Jahr, für gebrauchte
Sachen sind
Nacherfüllung, Rücktritt
und Minderung
ausgeschlossen.
b) Handelt es sich um
einen Werkvertrag, so
beträgt die
Verjährungsfrist für
Nacherfüllung, Rücktritt
und Minderung ein Jahr.
Die Frist beginnt mit
der Abnahme des Werks
bzw. mangels Abnahme mit
der Inbetriebnahme des
Werks.
c) Diese
Verjährungsfristen
gelten nur, wenn am
Vertragsgegenstand
Reparaturversuche,
Instandsetzungsarbeiten
oder technische
Änderungen durch den
Auftraggeber oder Dritte
nicht stattgefunden
haben, der Auftraggeber
sich vertragsgemäß
verhält, der
Vertragsgegenstand nur
sachgemäß bedient
instand gehalten und
eingesetzt wurde und
offensichtliche Mängel
binnen zwei Wochen ab
Gefahrübergang, nicht
erkennbare Mängel bei
Entdeckung, spätestens
jedoch innerhalb der
Verjährungsfristen dem
Auftragnehmer
schriftlich angezeigt
werden.
d) Im Falle des
Vorhandenseins von
Mängeln steht dem
Auftraggeber ein
Zurückbehaltungsrecht
dann zu, wenn dies im
angemessenen Verhältnis
zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten
der Nacherfüllung
(insbesondere einer
Mangelbeseitigung)
steht.
-
Der Auftragnehmer macht
darauf aufmerksam, dass
eine absolut fehlerfreie
Erstellung von Software
insbesondere komplexer
Softwaresysteme, nach
heutigem Stand der
Technik nicht bzw. nicht
mit zumutbaren
Aufwendungen möglich
ist.
Gegenstand dieser
Mangelhaftung ist ein
Programm, das für den
üblichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch entsprechend
der Programmbeschreibung
tauglich ist.
a) Der Auftragnehmer
gewährleistet, dass der
Programmträger bei der
Übergabe an den
Auftraggeber keine
Material- und
Herstellungsfehler
hat.
b) Zu beachten ist, dass
eine Software während
der Nutzung ständigen
Verbesserungsbestrebungen
unterworfen ist und
daher u.U. in bestimmten
Abständen ein update
erfolgen muss. Dies
stellt keinen Mangel
dar, sondern ist eine
systemimmanente
Eigenschaft von
Software. Werden
Programme für
kundeneigene Hardware
eingesetzt, erstreckt
sich die Mangelhaftung
nur auf die gelieferte
Software und nicht auf
deren Zusammenwirken mit
der vom Auftraggeber
beigestellten Hard- und
Software.
-
Zur Mängelbeseitigung
hat der Auftraggeber die
nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren.
-
Die Mangelhaftung
bezieht sich nicht auf
natürliche Abnutzung,
ferner nicht auf
Schäden, die infolge
fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung,
übermäßiger
Beanspruchung,
Witterungseinflüssen,
höherer Gewalt,
ungeeigneter
Betriebsmittel,
mangelhafter
Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes
und solcher chemischen,
physikalischen,
elektromechanischen oder
elektrischen Einflüsse
entstehen, die nach dem
Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.
-
Vom Auftraggeber
beabsichtigte
Nutzungsänderungen sind
dem Auftragnehmer
anzuzeigen und mit
diesem abzustimmen.
Unterlässt der
Auftraggeber eine solche
Anzeige oder Abstimmung,
verliert er jeglichen
Mangelhaftungsanspruch.
-
Für vom Auftraggeber
beigestellte
Produkte/Leistungen
übernimmt der
Auftragnehmer keine
Mangelhaftung.
IX. Haftung
-
Der Auftragnehmer haftet
nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit; er
schließt seine Haftung
für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen aus,
sofern nicht Schäden aus
der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder
Garantien betroffen
sind. Unberührt bleibt
ferner die Haftung für
die Verletzung von
Pflichten, deren
Erfüllung die
ordnungsgemäße
Durchführung des
Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren
Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig
vertrauen darf. Gleiches
gilt für
Pflichtverletzungen der
Erfüllungsgehilfen und
Vertreter des
Auftragnehmers.
-
Eine darüber
hinausgehende Haftung
wird nicht übernommen,
insbesondere wird nicht
für Schäden gehaftet,
die als Folge von
strafbaren Handlungen
(z.B. Raub, Diebstahl,
Einbruchdiebstahl)
gegenüber Personen, dem
Eigentum oder dem
Vermögen des
Auftraggebers oder
Dritten entstehen.
Ausgeschlossen sind in
jedem Fall
Ersatzansprüche für
Folgeschäden, z.B. bei
Nichtfunktionieren der
Anlage, Einbruch, Kosten
der Polizei bzw.
Feuerwehr sowie ggf.
Bewachungsunternehmen
bei Gefahrenmeldungen,
sofern nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften
über eine Haftung für
Vorsatz bzw. grobe
Fahrlässigkeit diesen
Haftungsbeschränkungen
entgegenstehen bzw.
soweit nicht Schäden aus
der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit geltend
gemacht werden.
-
Der Auftragnehmer haftet
nicht für Arbeiten
seiner
Erfüllungsgehilfen,
soweit die Arbeiten
nicht mit den
vereinbarten Lieferungen
und Leistungen
zusammenhängen oder
soweit dieselben vom
Auftraggeber direkt
veranlasst sind.
-
Etwaige
Unregelmäßigkeiten bei
der Erfüllung
vertraglicher
Verpflichtungen des
Auftragnehmers sind
diesem unverzüglich
schriftlich zwecks
Abstellung anzuzeigen,
andernfalls können
Rechte hieraus nicht
abgeleitet werden.
-
Beratungen durch
Personal des
Auftragnehmers oder von
ihm beauftragte
Vertreter erfolgen
unverbindlich und sind
nicht Teil des
Vertrages. Sie basieren
auf dem gegenwärtigen
Stand der Erkenntnisse
und Erfahrungen des
Auftragnehmers und
werden nach bestem
Wissen erteilt.
Haftungsansprüche sind
insoweit ausgeschlossen,
als dem Auftragnehmer
nicht Vorsatz bzw. grobe
Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden
kann.
X. Anwendbares Recht,
Erfüllungsort und
Gerichtsstand
-
Für die
Rechtsbeziehungen
zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber gilt
das Recht der
Bundesrepublik
Deutschland.
-
Gehört der Vertrag zum
Betrieb des
Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, ist
ausschließlicher
Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Sitz
des Auftragnehmers.
XI.
Datenspeicherung
Der Auftragnehmer ist
berechtigt, die im
Zusammenhang mit den
Geschäftsbeziehungen
erhaltenen Daten über den
Auftraggeber im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten und zu
speichern, soweit dies im
Rahmen der Durchführung des
Vertrages zweckmäßig
erscheint.
XII. Sonstiges
-
Die Angebote und
Planungsunterlagen des
Auftragnehmers sind
urheberrechtlich
geschützt und dürfen
ohne dessen schriftliche
Genehmigung weder
vervielfältigt noch
weitergegeben werden. Im
Falle der
Zuwiderhandlung ist der
Auftraggeber zur
Schadenersatzleistung
verpflichtet.
Die vom Auftragnehmer
zur Nutzung überlassenen
Programme sind
urheberrechtlich
geschützt. Der
Auftraggeber
verpflichtet sich, diese
Programme ausschließlich
für sich und nur im
Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit
einzusetzen.
Mit der Entgegennahme
der Programme
verpflichtet er sich,
diese ohne die
Zustimmung des
Auftragnehmers weder zu
vervielfältigen noch
vervielfältigen zu
lassen sowie von den
Programmbeschreibungen
keine Kopien zu fertigen
oder fertigen zu lassen
und keinem unbefugten
Dritten die Programme
oder Kopien zur
Verfügung zu stellen. Im
Falle der
Zuwiderhandlung ist der
Auftraggeber zur
Schadensersatzleistung
verpflichtet.
-
Bei Übertragungen über
das öffentliche
Fernsprechnetz oder
andere
Übertragungsmedien
bietet der Auftragnehmer
für die Herstellung der
Verbindung und die
Übertragung der
Meldungen keine höhere
als die diesem
Übertragungsdienst
eigene Sicherheit.
-
Gebühren, die vom
Netzbetreiber, Polizei,
Feuerwehr oder Dritten
aufgrund der
vereinbarten Lieferungen
und Leistungen erhoben
werden, gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
-
Der Auftragnehmer ist
berechtigt, sich bei der
Erfüllung seiner
Verpflichtungen anderer
zuverlässiger
Unternehmen zu bedienen.
-
Eine Beschaffungspflicht
des Auftragnehmers für
Ersatzteile besteht
nicht, wenn diese nur
mit einem unangemessenen
wirtschaftlichen Aufwand
verbunden ist bzw. eine
Beschaffung tatsächlich
unmöglich ist.
-
Sollte eine der
vorstehenden
Bestimmungen
rechtsunwirksam sein, so
wird dadurch die Geltung
der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im Falle
der Rechtsunwirksamkeit
einer Klausel, ist der
Auftraggeber
verpflichtet, mit dem
Auftragnehmer eine neue
Bestimmung zu
vereinbaren, die dem mit
der unwirksamen
Bestimmung verfolgten
Zweck am nächsten kommt.